Rechtsprechung
RG, 26.03.1935 - III 129/34 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann der Eigentümer eines Hauses, das durch die vom Kraftwagenverkehr ausgehenden Erschütterungen beschädigt worden ist, vom Staat Schadensersatz verlangen mit der Begründung, daß die Polizeibehörde es schuldhaft unterlassen habe, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 147, 179
Wird zitiert von ... (17)
- BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Ein der "reinen Willkür" im Rahmen des § 839 BGB vom Reichsgericht (RGZ 147, 179 [183]) gleichgestelltes Verhalten hat nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge.In seiner Rechtsprechung zu § 839 BGB hat das Reichsgericht (RGZ 147, 179 [183]) der Willkür gleichgestellt "ein in so hohem Masse fehlsames Verhalten der Verwaltungsbehörde, dass es mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist, ein Verhalten, bei dem sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängen muss und das unter keinen möglichen Gesichtspunkten den Erfordernissen einer ordnungsmässigen Verwaltung genügen kann".
Diese Formulierung kommt nur in Urteilen über die Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen in Amtshaftungsprozessen vor (RGZ 99, 254 [256]; 106, 216 [219/220]; 113, 19 [20]; 125, 299 [307]; 126, 164 [166/7]; 135, 110 [117]; 138, 6 [14]; 146, 366 [375]; 147, 179 [183]; 154, 117 [121]; 159, 247 [251]; 164, 15 [31/32]; 168, 143 [168]).
- BGH, 07.10.1954 - III ZR 197/53
Rechtsmittel
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, begangen durch eine Ermessensentscheidung, hat nämlich das Reichsgericht und ihm folgend der Senat bei der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche als gegeben erachtet, wenn ein Beamter rein willkürlich handelte (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte (RGZ 147, 179 [183]; 154, 117 [121]), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, daß es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 [31/32]) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121, 225 [233]).In RGZ 147, 179 [183] hat das Reichsgericht ausgeführt, die Anforderungen, die an die gerichtliche Feststellung eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ermessensfehlers einer Verwaltungsbehörde gestellt werden müßten, seien beispielsweise erfüllt, wenn überhaupt keine Erwägungen angestellt wurden, wenn zweifellos sachfremde Beweggründe ausschlaggebend waren oder wenn die gezogenen rechtlichen Schranken bewußt überschritten wurden.
- BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52
Pflicht zur Gefahrenabwehr bei Auslaufen von Öl auf die Fahrbahn
Das Reichsgericht hat in Urteilen über Amtshaftungsansprüche schuldhafte Amtspflichtverletzungen angenommen, wenn ein Beamter rein willkürlich gehandelt hat (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte (RGZ 147, 179 [183]; 154, 117 [121]), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, dass es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 [31/32]) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121, 225 [233]).In RGZ 147, 179 [183] hat das Reichsgericht ausgeführt, die Anforderungen, die an die gerichtliche Feststellung eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ermessensfehlers einer Verwaltungsbehörde gestellt werden müssten, seien beispielsweise erfüllt, wenn überhaupt keine Erwägungen angestellt wurden, wenn zweifellos sachfremde Beweggründe ausschlaggebend waren oder wenn die gezogenen rechtlichen Schranken bewusst überschritten wurden.
- BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52
Haftung des Amtsvormunds
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden der Vertreter der Beklagten, das ihnen in Ausübung der Amtsvormundschaft unterlief, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gewährt, können nicht ohne weiteres, wie es die Revision tun will, die Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensentscheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat und nach denen ein Verschulden nur angenommen werden kann, wenn der Beamte bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ 121, 225 [232]; 147, 179 [183] BGHZ 4, 302 [311]). - BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Willkür
(RGZ 121, 225; 147, 179). - BGH, 17.01.1952 - IV ZR 167/50
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Hat das beklagte Land dagegen das Für und Wider abgewogen, so muss das Gericht die Entscheidung hinnehmen, auch wenn sie ihm unrichtig zu sein scheint (RGZ 147, 179 183). - BGH, 07.10.1954 - III ZR 106/53
Entziehung einer Apothekenkonzession
Das bedeutet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BUNDESGERICHTSHOF (vgl. RGZ 121, 222 [233]; 147, 179 [183]; 164, 15 [31, 32]; BGHZ 4, 302 [312]; Urteil des Senats vom 11. Juni 1952 - III ZR 181/51 - S 17/18), eine Nachprüfung der Entscheidung des Leitenden Ausschusses vom 22. Mai 1951 hier nur in der Richtung zulässig ist, ob der Ausschuss rein willkürlich gehandelt hat, d.h. ob überhaupt keine Erwägungen angestellt worden sind oder sachfremde Beweggründe ausschlaggebend waren, oder ob die gezogenen rechtlichen Schranken von ihm bewusst überschritten worden sind; ferner, ob die beanstandete Ermessensentscheidung so grob fehlsam ist, dass sie mit den an eine ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war. - BGH, 22.12.1952 - III ZR 139/50
Aufopferungsanspruch des Anliegers
Wenn die Polizei es nun ursprünglich für zweckmässig hielt, die Gitter ohne Durchbrüche aufzustellen, so lag dies im Bereich ihres Ermessens, das nur insoweit einer Nachprüfung durch das Gericht unterliegt, als es so offensichtlich fehlerhaft ist, dass es mit den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Verwaltung schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (BGHZ 4, 302; RGZ 147, 179 [183]). - BGH, 15.02.1954 - III ZR 198/52
Rechtsmittel
Zwar könnte das Kreiswohnungsamt grob schuldhaft und amtspflichtwidrig gehandelt haben, wenn es so verfahren wäre; es könnte darin vor allem ein schwerer Ermessensmissbrauch liegen, weil es alsdann überhaupt keine Erwägungen über die Zulässigkeit seiner Massnahmen angestellt hätte (vgl. RGZ 147, 179 [183]). - BGH, 11.02.1954 - III ZR 163/53
Rechtsmittel
Dies ist insbesondere dann angenommen worden, wenn ein Beamter willkürlich gehandelt hat (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte, insbesondere wenn der Beamte überhaupt keine sachlichen Erwägungen angestellt hat (RGZ 147, 179 [183]; 154, 117 [121]), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, dass es als solche nicht, mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 [31/32]) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121, 225 [233]). - BGH, 04.03.1958 - VI ZR 39/57
- BGH, 18.06.1953 - III ZR 274/51
Rechtsmittel
- BGH, 11.06.1952 - III ZR 181/51
Rechtsmittel
- BGH, 13.03.1952 - III ZR 238/51
Rechtsmittel
- BGH, 26.03.1953 - III ZR 206/52
Rechtsmittel
- BGH, 13.11.1963 - IV ZR 75/63
Rechtsmittel
- BGH, 28.02.1952 - III ZR 214/51
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